AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 06.05.2025
06.05.2025 Amtlicher AnzeigerGemeinde Saanen
Einladung
ordentliche Gemeindeversammlung vom Freitag, 6. Juni 2025, 20.00 Uhr, Hotel Landhaus Saanen, Türöffnung 19.30 Uhr
Geschäfte
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Gemeinde Saanen
Einladung
ordentliche Gemeindeversammlung vom Freitag, 6. Juni 2025, 20.00 Uhr, Hotel Landhaus Saanen, Türöffnung 19.30 Uhr
Geschäfte
1. Jahresrechnung 2024: Genehmigung
Genehmigung der Jahresrechnung 2024 mit einem Aufwandüberschuss im Gesamthaushalt von Fr. 154’284.67
2. Sanierung Uferböschung Turpachbach: Kreditgenehmigung
Zustimmung zur Krediterhöhung von Fr. 121’000.– um Fr. 489’000.– auf Fr. 610’000.–
3. Verschiedenes
Die Erläuterungen zu den Traktanden erscheinen im «Anzeiger von Saanen» vom 13. Mai 2025. Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen in Saanen einzureichen (Art. 63ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Auszug aus dem Abstimmungs- und Wahlreglement (AWR) der Einwohnergemeinde Saanen vom 13. September 2019. Artikel 70, Absatz 1: «Die Stimmberechtigten können sich kurz und sachlich zum Geschäft äussern und Anträge stellen. Wer dazu technische Hilfsmittel einsetzen will, muss dies bis spätestens am Vortag der Verwaltungsdirektion melden und die entsprechenden Datenträger übermitteln.»
Wir laden alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Einwohnergemeinde Saanen angemeldet sind, herzlich zu dieser Versammlung ein.
Saanen, 6. Mai 2025
Gemeinderat von Saanen
Auflage Kollokationsplan und Inventar
Schuldnerin: Anakandon SwissX AG, c/o Alkiviades Davis, Wispilenstrasse
37, 3780 Gstaad, CHE-319.762.728
Auflagefrist Kollokationsplan: 20
Tage
Ablauf der Frist: 20. Mai 2025
Auflagefrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 10. Mai 2025
Im Weiteren verweisen wir auf die Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» sowie im «Amtsblatt des Kantons Bern» vom 30. April 2025.
Konkursamt Oberland Dienststelle Oberland
Fakultatives Referendum Kurtaxenreglement: Teilrevision
Gstaad-Saanenland-Tourismus (GST) baute in den letzten Jahren das touristische Angebot stetig aus. Eine grosse, längst kommunizierte Änderung ist die Benützung des öffentlichen Verkehrs (ÖV). Diesen können die zahlenden Übernachtungsgäste gratis benützen. Zum ÖV bestehen zahlreiche Vorschriften, wozu seitens der Gemeinde kein Regelungsspielraum besteht und welche 1:1 übernommen werden müssen. Das löst Änderungen im Kurtaxenreglement aus. Gleichzeitig wurde bei dieser Gelegenheit das ganze Reglement überprüft und darauf neu ausgerichtet. Die Nutzung des ÖV erlaubt eine Vereinfachung der Reglementsstruktur im Anhang bei den Tarifen durch Anpassung an die Realität: Da alle Übernachtungsgäste den ÖV nutzen können, entfällt die Differenzierung der Übernachtungskategorie. Jeder Gast nützt das gleiche Angebot, unabhängig seines Übernachtungsortes. Die Reglementsüberarbeitung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit Gstaad-Saanenland-Tourismus.
Grundsätzlich wurde bei der Teilrevision darauf geachtet, dass sich möglichst wenig für die Nutzenden ändert. Auch die Kurtaxenbandbreite des Tarifrahmens bleibt unverändert. Das Reglement soll für Laienanwender alle touristischen Fragen beantworten, ohne dass eine Verordnung zum Reglement notwendig wird. Die meisten Änderungen präzisieren sprachlich das Gelebte besser als vorher. Missverständnisse der früheren Formulierungen wurden ausgebessert, interne Verweise auf andere Artikel dienen dem Leser. Beim Verweis auf kantonale Rechtsgrundlagen wurde das aktuelle Datum dieser Gesetze und Verordnungen übernommen. An materiellen Änderungen wurde in Art. 2 die Datenaufsicht eingefügt. Mit Art. 9a entstand ein neuer Artikel zur Gästekarte inkl. ÖV-Nutzung sowie den zugrundeliegenden Erlassen. Bei Art. 10 wurde der Verweis auf die Polizeigesetzgebung wörtlich eingefügt (die bisher schon galt). Änderungen erfuhr der gesamte Anhang durch die vorerwähnte Straffung und Vereinfachung der Kategorien sowie der textlichen Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Reglements. Der bisherige Punkt 3 im Anhang «Ausnahmen nach Art. 7, Abs. 2» entfällt ganz.
Auf der letzten Seite wurde die aktuelle Bezeichnung des kantonalen Amtes übernommen sowie Hinweise aufgenommen betreffend elektronischer Abfragemöglichkeit. Im Weiteren beschloss der Gemeinderat am 29. April 2025 in eigener Kompetenz die Änderungen im Anhang. Diese bewegen sich in der vorgegebenen, unveränderten Bandbreite und müssen gemäss Art. 6 sechs Monate vor Inkrafttreten beschlossen sein. Sie sind im Auflageexemplar nur zur Kenntnisnahme enthalten. Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten und wurden vom Gemeinderat so verabschiedet z.H. des Stimmbürgerentscheides. Das Reglement im Korrekturmodus sowie in synoptischer Darstellung vorher/nachher ist auf www. saanen.ch/Aktuelles aufgeschaltet.
Diese Teilrevision des Kurtaxenreglements unterliegt dem fakultativen Reglementsreferendum gemäss Art. 33, Abs. 1, Bst. c, des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Saanen (OgR) vom 13. September 2019. Die Akten liegen vom 6. Mai bis 5. Juni während 30 Tagen in der Verwaltungsdirektion auf. 5 Prozent der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten, höchstens 200 Unterschriftsberechtigte, können demnach verlangen, das Geschäft sei einer kommenden Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
Der Gemeinderat von Saanen
Projektänderung nach Art. 43 BewD 2025-002.001
eBau-Nr. 2025-171
Baugesuchstellerin: Satu Susanna Westegren Kanninen, Ebnitbüehlweg 15, 3780 Gstaad
Vertreter und Projektverfasser: Gehret Design GmbH, Michi Gehret, Gewerbestrasse 19, 3784 Feutersoey
Bauvorhaben: Interne Anpassungen mit zusätzlichem Fenster im EG/temporäre Baupiste
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Anpassungen intern, Ergänzen Fenster UG, Teilumnutzung und Erweiterung Nebennutzung unterirdisch aufgrund negativer Stellungnahme AGR
Strasse/Ort: Ebnitbüehlweg 15, 3780 Gstaad
Parzelle: 4716
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 67 BauV, Unterschreitung Raumhöhe
Einsprachefrist: vom 6. Mai bis 5. Juni 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 6. Mai 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2025-050
eBau-Nr. 2025-3789
Baugesuchsteller: Apto GmbH, Louis-Andrea Bach, Gstaadstrasse 8, 3792 Saanen
Projektverfasser: Peter Rölli, Werbe GmbH, Dorfstrasse 2, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Aussenbeschriftung Ladenlokal Silver Sport
Strasse/Ort: Lauenenstrasse 19, 3780 Gstaad
Parzelle: 1649
Nutzungszone: Hotelzone D6
Nutzungsart: Reklame
Einsprachefrist: vom 6. Mai bis 5. Juni 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 6. Mai 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2025-061
eBau-Nr. 2025-2734
Baugesuchsteller: Adrian und Bettina von Siebenthal, Oberi Märetmattestrasse 10, 3792 Saanen
Projektverfasser: Germann Architektur AG, Dorfstrasse 60, 3778 Schönried
Bauvorhaben: Neubau Aussensauna und Schwimmteich
Strasse/Ort: Oberi Märetmattestrasse 10, 3792 Saanen
Parzelle: 6963
Nutzungszone: Kernzone K 70 Prozent
Nutzungsart: Umgebungsgestaltung, Erweiterung Nebennutzfläche
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Einsprachefrist: vom 29. April bis 30. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 30. April 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2024-170
eBau-Nr. 2024-20479
Baugesuchsteller: Ronald Feijen, Chemin Montau 10, 1997 Haute-Nendaz
Projektverfasser und Vertreter: Germann Architektur AG, Marcel von Grünigen, Dorfstrasse 60, 3778 Schönried
Bauvorhaben: Ersatz der bestehenden Heizung durch eine aussen aufgestellte Wärmepumpe
Strasse/Ort: Büdemliweg 7, 3780 Gstaad
Parzelle: 3991
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Technische Installation
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Einsprachefrist: vom 29. April 2025 bis 29. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 29. April 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-062
eBau-Nr. 2024-18039
Baugesuchsteller: Luis Palacois, Niggiweg 12, 3792 Saanen
Projektverfasser und Vertreter: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Pellets.
Strasse/Ort: Niggiweg 12, 3792 Saanen
Parzelle: 538
Nutzungszone: Landwirtschaftliche Zone
Nutzungsart: Technische Anlage
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
Einsprachefrist: vom 29. April bis 30. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 29. April 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Projektänderung nach Art. 43 BewD 2022-166.002
eBau-Nr. 2022-19036
Baugesuchsteller und Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Abbruch Einfamilienchalet, Ersatzneubau Mehrfamilienchalet mit Wellnessbereich und Einstellhalle (bewilligt am 5. September 2023)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Anpassung der Grundrisse und Fassadengestaltung, Einbau von zusätzlichen Oblichtern und Anpassung der Umgebungsgestaltung
Strasse/Ort: Oberbortstrasse 19, 3780 Gstaad
Parzellen: 4250, 4432
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG), Erstwohnung gemäss Art. 2 ZWG
Ausnahme: Art. 38 BauR, Überbauung Baulinie
Einsprachefrist: vom 29. April 2025 bis 30. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 29. April 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Projektänderung nach Art. 43 BewD 2022-077.001
eBau-Nr. 2022-8072
Baugesuchsteller: Stiftung E. + M. Zahler-von Grünigen, Obere Zollgasse 75, 3072 Ostermundigen
Projektverfasser: Daniel von Siebenthal, Gsteigstrasse 67, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Umbau und Renovierung Wohn- und Geschäftshaus (bewilligt am 2. September 2022)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Geringfügige Verschiebung interner Wände, Verschiebung von Fenster und Türen, Neueinbau Fenster, Aufheben einer Aussentüre.
Strasse/Ort: Mittelgässli 12, 3792 Saanen
Parzelle: 798
Nutzungszone: Dorfkernzone DK1
Nutzungsart: Umnutzung der Nebenräume in Wohnräume (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)/gewerbliche Nutzung
Schutzgebiet: Ortsbildschutzgebiet Saanen/ISOS Saanen
Schutzobjekt: K-Objekt schützenswert
Einsprachefrist: vom 29. April bis 30. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung,3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 29. April 2025
Einwohnergemeinde Saanen
Bauverwaltung
Gemeinde Lauenen
Hundeleinenpflicht in Teilen der Naturschutzgebiete der Gemeinde Lauenen
Allgemeinverfügung
Der Gemeinderat Lauenen hat am 24. März 2025, in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Hundegesetzes, im Perimeter Rohr–Lauenensee eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde beschlossen.
Der Perimeter Rohr–Lauenensee beinhaltet unter anderem das Naturschutzgebiet Rohr sowie Teile des Naturschutzgebietes Gelten-Iffigen.
Innerhalb des gekennzeichneten Perimeters müssen Hunde an der Leine geführt werden. Im Lauenensee ist es zudem nicht gestattet, Hunde baden zu lassen.
Von der Hundeleinepflicht ausgenommen sind Einsätze für die Ereignisbewältigung durch Organe der Einwohnergemeinde Lauenen, der kantonalen Behörden und durch sie beauftragte Dritte.
Der Kot muss aufgenommen und korrekt in den vorgesehenen Abfalleimern entsorgt werden.
Begründung der getroffenen Massnahmen:
– Schutz der Wildtiere
In den beiden Naturschutzgebieten ist gemäss Schutzbeschluss jede Beunruhigung der Tierwelt untersagt. Durch freilaufende Hunde können Wildtiere und Vögel beunruhigt, gestört, aufgescheucht, gejagt oder verletzt werden. Bei Stress durch freilaufende Hunde verbrauchen aufgescheuchte Wildtiere Energiereserven, die im Winter zu einer lebensbedrohlichen Schwächung führen können.
– Erhalt der geschützten Vegetation
Hunde, die abseits der Wege laufen, können empfindliche Pflanzen zertrampeln und knicken und damit den natürlichen Lebensraum schädigen. Es ist zudem ungünstig für die nährstoffarme Vegetation der Flach- und Hochmoore, wenn Hunde abseits der Wege koten und/oder urinieren.
– Sicherheit der Erholungssuchenden Die Leinenpflicht trägt zur Sicherheit aller Gäste bei und reduziert potenzielle Konflikte zwischen Hunden und Menschen.
Die Allgemeinverfügung mit der Kartenübersicht des betroffenen Perimeters ist unter www.lauenen.choderam Schalter der Gemeindeverwaltung einsehbar. Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Beschwerde erhoben werden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorliegende Allgemeinverfügung werden mit Busse bestraft.
Wir danken den Hundehalterinnen und Hundehalter für das strikte Einhalten der Hundeleinenpflicht.
Der Gemeinderat
Kanton Bern
Wildhüterwechsel im Saanenland
Der langjährige Wildhüter des Saanenlandes, Rolf Zumbrunnen, geht in Pension. Wir danken ihm für die geleisteten Dienste zum Wohle der Wildtiere und wünschen ihm alles Gute.
Stellenantritt Wildhüter Frédéric Blum
Am 1. Mai 2025 tritt Frédéric Blum in den Wildhüterdienst ein. Er ist ab diesem Zeitpunkt für die Gemeinden Gsteig, Lauenen und Saanen zuständig. Er ist erreichbar über die Dienstnummer 079 388 80 69 oder die E-Mail-Adresse [email protected].
Jagdinspektorat des Kantons Bern