Wegweisendes Gerichtsurteil für die ganze Seilbahnbranche

  07.01.2022 Berner Oberland, Kanton, Unfall, Nachbarschaft, Justiz, Gericht

Das Obergericht des Kantons Bern hat den Adelbodner Pistenchef vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Das Urteil definiert die Pistensicherungspflicht von Seilbahnunternehmen und ist wegweisend für die ganze Bergbahnbranche.

PETER SCHIBLI
Mit Urteil vom 6. Mai 2020 hatte das Regionalgericht Oberland den Pistenund Sicherheitschef der Adelbodner Bergbahnen (BAAG) wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 11’700 Franken, zu Verfahrenskosten von 11’764 Franken und einer Schadenersatz- und Genugtuungsleistung an die Opferfamilie von knapp 90’000 Franken verurteilt.

Wie es zum Unfall kam
Am 26. Februar 2015 hatte eine 13-jährige Schülerin im Rahmen des Skiunterrichts als Zweitletzte ihrer Gruppe die mittelschwere rote Piste 42 oberhalb Geils verlassen, war auf einem Nebenweglein frischen Skispuren auf eine Kuppe gefolgt und 1,4 Meter neben dem Pistenrand kopfüber in einen Graben gestürzt. Dabei erlitt sie einen schweren Leberriss mit inneren Blutungen und verstarb noch am gleichen Abend an einem Multiorganversagen im Kinderspital Bern. Das Regionalgericht Oberland sah es als erwiesen an, dass im nahen Pistenbereich vor oder auf der Kuppe Gefahrenstangen fehlten, die vor dem Graben warnten. In dieser Situation sei die Sicherungspflicht des Unternehmens höher zu bewerten als die Selbstverantwortung der Schülerin. Das erstinstanzliche Gericht folgte den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS), gemäss denen auch ein Bereich von rund zwei Metern neben der Piste durch die Bergbahnen gesichert werden müsse. Der angeklagte Pistenchef habe sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, weil er sein Team nicht anwies, den Chlusibachgraben wirksamer zu markieren oder mit Schnee zuzuschütten. Der Tod der Schülerin sei angesichts der örtlichen Verhältnisse vorhersehbar und durch geeignete Massnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.

Urteilsbegründung des Obergerichts
Die Verteidigung zog den Schuldspruch an das Obergericht des Kantons Bern weiter, das am 27. Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren entschied und den Pistenchef freisprach. In seinem Urteil stellt das Obergericht fest, dass die Piste an der fraglichen Stelle ausreichend gesichert war. Bei der Anwendung der SKUS-Richtlinien (Sicherung einer zwei Meter breiten Sturzzone neben dem Pistenrand) gälten nicht dieselben Anforderungen wie bei der Sicherung direkt auf der Piste. Weiter schrieb das Gericht in seinem 42-seitigen Entscheid: Für die mit dem Skigebiet vertraute Schülerin sei ersichtlich gewesen, dass sie neben der offiziellen Piste fuhr. Auch durch eine zusätzliche Sicherung des Bachgrabens hätte das Unglück nicht verhindert werden können. Das zweitinstanzliche Urteil aus Bern ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt der Privatkläger, der Familie der verstorbenen Schülerin, teilte auf Anfrage mit, dass er den Freispruch an das Bundesgericht weiterziehen werde. Falls es beim Freispruch bleibt, muss der Adelbodner der Opferfamilie keine Schadenersatz- und Genugtuungssummen bezahlen. Auch von einer Übernahme der Verfahrenskosten wird er verschont.

Wirtschaftliche Dimension des Falls
So oder so. Der Fall ist für alle Beteiligten sehr tragisch. Er hat aber auch eine unternehmerische Dimension: Würde die Sicherungspflicht durch eine extensive Auslegung der SKUS-Richtlinien ausgeweitet und der Pistenrand faktisch um zwei Meter verschoben, dann wären zusätzliche Absperr- und Markierungsmassnahmen nötig, welche für die wirtschaftlich geprüften Bergbahnunternehmen nur mit mehr Geld und zusätzlichem Personal finanziert werden könnten. Das Urteil des Berner Obergerichts ist deshalb für die gesamte Seilbahn- und Schneesportbranche der Schweiz von grundsätzlicher Bedeutung.


DAS SCHREIBT DAS OBERGERICHT (ZITAT )

«Gemäss Beweisergebnis hat die Schülerin das Nebenweglein bewusst befahren und anschliessend ausserhalb der Piste die Kontrolle über ihre Skier verloren. Für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der Piste – wenn auch im Randbereich – fahren, besteht keine Sicherungspflicht … Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Piste Nr. 42 um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle handelt. Mit Blick auf Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie waren damit nebst der parallel zur Piste angebrachten Signalisationen keine weiteren Sicherungsmassnahmen geboten. Der zwei Meter breite Randbereich war zudem dem Schutzzweck entsprechend gesichert. Auch wenn eine bessere Signalisation schlussendlich wünschbar erscheinen könnte, war deren Fehlen im vorliegenden Fall nicht sorgfaltspflichtwidrig. Schliesslich ist auch das Verhalten der Schülerin (Missachtung der Signalisationen) nicht ausser Acht zu lassen. Der beschuldigte Pistenchef hat im Ergebnis keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.»

 


Image Title

1/10

Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote